Generell werden Aufträge vom Vermieter schriftlich bestätigt oder gelten als bestätigt durch tatsächliches Bewirken der Leistung, somit verbindlich für beide Parteien. In Ausnahmefällen gelten mündliche Verträge unserer langjährigen Bestandskunden, die ebenfalls unseren Mietbedingungen bzw. AGB´s unterliegen. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten. Es gelten ausnahmslos unsere AGB´s. Die AGB´s des Bestellers, der Ausschluss dieser Bedingungen oder deren Änderungen und Ergänzungen sind für uns nur dann wirksam, wenn wir deren Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden und den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung des Vermie-ters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet.
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges des Mietmaterials. Bis Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet. Etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
Die Mietpreise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzu-weisende Kosten- bzw. Tarifänderungen bedingen einer Erläuterung und ggf. eine Anpassung der Miet-preise. Wir behalten uns eine Preisänderung vor, wenn sich bis zur Ausführung des Auftrages die Rohstoff-preise, Preise unserer Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige Kostenfaktoren mit unmittelbarer Auswirkung auf unsere Kalkulation ändern. Indexanpassung: Bei Dauermietverhältnissen wird zu Beginn jedes Kalenderjahres der Tages- bzw. Monatsmietpreis um die Steigerung des VPI erhöht. Wird eine vereinbarte Mindestmietdauer vom Kunden nicht erfüllt, verrechnen wir trotz alledem das Entgelt für die volle Mindestmietdauer.
Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbau-ende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustel-lengelände, müssen für im Transportgewerbe übliche 40t Lastzüge befahrbar sein. Die genaue Aufstel-lungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Beschädigungen, wel-che beim Auf- und Abbau entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers (z.B. Flurschäden, Löcher für die Ver-ankerung und dgl.). Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Fest-stellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter recht-zeitig vor-zunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Landesbauordnung für Fliegende Bauten und gegebenenfalls die Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden. Der Veranstalter selbst hat bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine gesonderte veranstaltungsbehördliche Bewilligung für die Abhaltung seiner Veranstaltung zu erwirken. Sind im Aufbaubereich Strom-, Wasser- oder Abwasserleitungen vorhanden, muss der Mieter vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen zu ersehen sind. Sollte bei Arbeitsbeginn ein entsprechender Erdleitungsplan nicht vorgelegt sein, so willigt der Auftraggeber stillschweigend, im Schadensfall zu seinen Lasten, in den Arbeitsbeginn ein. Bei Verbundsteinpflaster oder dgl. müssen für die Befestigungen Bohrungen vorgenommen werden, wobei Steine verbrechen können. Be-schädigungen und die Wiederherstellung der Oberfläche gehen zu Lasten des Mieters.
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Wenn der Auf- und Abbau der Zelthalle durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter, falls im Vertrag vereinbart, einen Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters. Sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Der Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch Beheizung.
Die Baupapiere stellt der Vermieter, nur solange zur Vorlage bei der Abnahmebehörde erforderlich, zur Verfügung. Zeichnungen und statische Berechnungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder weitergegeben werden. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage.
Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen, die jedoch sofort nach Bemerken zu melden sind, aufzunehmen und zu bestätigen. Jede Beschädigung oder Verunreinigung der von uns vermieteten Artikel wird in Rechnung gestellt.
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht- und Sturmschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür eine gesonderte Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhandengekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 5, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vorzunehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Gerüststellen und Fußböden ist nicht gestattet. Den Bodenplatten dürfen keine Löcher (für Kabel usw.) und Teppichklebestreifen zugefügt werden. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionssteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. In diesen Fällen kann der Vermieter, die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten, in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, kann der Viermieter nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u. Ä.) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf. Grundlegende Betriebsstörungen, insbesondere aufgrund von uns nicht zu vertretenden Rohstoff- oder Arbeitskräftemangels, Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder beeinträchtigen, befreien für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen beiderseits von den Vertragsverbindlichkeiten, auch hinsichtlich der Nachlieferung ausgefallener Liefermengen. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisbar zur Last gelegt werden kann.
Im Falle des Ausbleibens der Zahlung, ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherung des Eigentums, Zelt und dgl., mit einer Vorankündigung von 3 Werktagen das Zelt selbstständig abzubauen, ohne Beisein des Mieters. In diesem Fall kann der Vermieter, für eventuelle Beschädigungen des Inhaltes im Zelt, im Zuge des Abbaues bzw. des fehlenden Witterungsschutzes, nicht haftbar gemacht werden
Im Falle eines Vertragsrücktrittes hat der Vermieter Anspruch auf nachfolgende Stornierungskosten:
10.1 Bei Zumietung von Fremdmaterial: Die bis dahin entstandenen bzw. zu erwartenden Kosten.
10.2 Generell 30% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.3 Stornierung innerhalb von 4 Wochen vor Aufbaudatum: 50% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.4 Stornierung innerhalb von 1 Woche vor Aufbaudatum: 80% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.5 Storno innerhalb von 2 Werktagen vor Aufbaudatum: 100% des vereinbarten Gesamtbruttopreises
10.6 Sondervereinbarungen gelten einer separaten Regelung im Vertrag.
Für Heizgeräte mit Flüssiggas gelten die Mietbedingungen Punkt 17 a bis m.
Warmlufterzeuger mit Ölbetrieb benötigen Heizöl Extra Leicht. Stromanschluss 220V, Anschlusswert 2 KW. Die Abluft muss ins Freie geleitet werden. Für die Heizölversorgung wenden Sie sich bitte an einen in ihrer Nähe liegenden Heizöllieferanten, der auch die laufende Ölversorgung übernimmt. Die Kosten des Heizöls sind generell vom Mieter zu übernehmen. Etwaige Störungen durch unsachgemäße Bedienung oder verlegte Öldüsen, durch verunreinigtes Heizöl entstehend, können nur gegen Verrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit behoben werden. Sollte bei Abholung in unseren Behältern (Tanks, Fässer oder dgl.) noch Restmengen von Heizöl vorhanden sein, werden diese von uns abtransportiert. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Alle Rechnungsbeträge sind gemäß des vereinbarten Zahlungszieles beim Vermieter zu begleichen. Sofern nichts anderes vereinbart, prompt netto Kassa, d.h. ohne jeglichen Abzug. Rückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnung ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Einwendungen gegen erteilte Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Mietzinsrechnung nicht binnen 7 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen die bankmäßigen Sollzinsen in Anrechnung. Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung, telefonisch oder schriftlich, notwendig. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters ein, oder kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses, sowie eventueller
weiterer Zahlungen des Mieters an ihn, abhängig zu machen. Bei den Rechnungen werden Nettobeträge und Mehrwertsteuer getrennt
ausgewiesen.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters. Bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, ist der Sitz des Mieters. Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen gilt österreichisches Recht.
Gläserspüler sind ausschließlich für Gläser zu verwenden und gereinigt zurückzugeben.
WC-Anlagen müssen vom Mieter entleert und gereinigt zurückgegeben werden.
Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände (Zelthallen, Einzelteile etc.) übernehmen wir keine Gewähr für Verschleißteile (z.B. Zeltbekleidungen, Verbindungselemente und dgl.), sowie für sonstige Gebrauchs- oder altersbedingte Abnutzung.
Beim Mietgegenstand kann unter bestimmten Umständen Schwitzwasserbildung auftreten. Der Mieter ist daher verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Lüftung bzw. im Winter Beheizung Sorge zu tragen. Für Schäden, die im Zuge von Schwitzwasserbildung dem Mieter entstehen, haftet der Vermieter nicht.
Nachstehende Forderungen sind dem jeweiligen Veranstalter (tatsächlicher Nutzer der Zelthallen) nachweislich zur Kenntnis zu bringen:
Die Familie Stampfer wünscht ihnen eine erfolgreiche Veranstaltung!
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
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